Bußgeld für geparktes Fahrzeug ohne gültige Umweltplakette – fehlende Übereinstimmung des Kennzeichens von Plakette und Fahrzeug

Bußgeld für geparktes Fahrzeug ohne gültige Umweltplakette – fehlende Übereinstimmung des Kennzeichens von Plakette und Fahrzeug

OLG Hamm Beschl. v. 24.09.2013 – 1 RBs 135/13 –

 

Ein Fahrzeug verfügt über keine gültige Umweltplakette, wenn das Kennzeichen des Fahrzeugs nicht mit dem Kennzeichen auf der Plakette übereinstimmt, Bereits das Parken des Fahrzeugs ohne gültige Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld (i.d.R. 40,00 €) geahndet werden kann.

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Betroffene parkte sein Fahrzeug in einer Umweltzone. Das eingetragene Kennzeichen auf der Umweltplakette stimmte nicht mit dem aktuellen Kennzeichen des Fahrzeugs überein. Der Betroffene erhielt für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von 40,00 €.

 

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Betroffene rechtmäßig mit dem Bußgeld belegt worden ist. Das Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr mit einer gültigen Umweltplakette ausgestattet gewesen, da diese nicht mit dem aktuellen amtlichen Kennzeichen übereinstimmte. Diese Übereinstimmung sei aber gesetzlich vorgeschrieben, um eine Kontrolle zu ermöglichen, ob ein Fahrzeug in eine Umweltzone einfahren dürfe. Zudem hat das OLG Hamm festgestellt, dass auch das Parken eine Teilnahme am Straßenverkehr darstelle. Diese Auslegung sei auch nicht unverhältnismäßig, da bei einem geparkten Fahrzeug davon ausgegangen werden könne, dass dieses mit Motorkraft bewegt wurde und deshalb einen von dem Gesetzgeber ungewünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leiste. Die eher unwahrscheinliche Ausnahme, dass ein Fahrzeug z.B. mittels Anhänger in die Umweltzone transportiert werde, sei bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen.

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

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Quelle: Pressemitteilungen des OLG Hamm - 1 RBs 135/13 -