Aktuelles Urteil gegen Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung per Poliscan Speed

Aktuelles Urteil gegen Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung per Poliscan Speed

 

 

In jüngster Zeit mehren sich Urteile verschiedener Amtsgerichte nach denen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät „Poliscan Speed“ nicht verwertbar sind. Aktuelles Beispiel ist ein Urteil des Amtsgerichts Königshusterhausen (Urteil vom 09.08.2013 – 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12)).

 

Der in dem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Königswusterhausen mit der Überprüfung der Messung beauftragte Sachverständige hatte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Messung erhoben. Das Gericht hat sich insofern den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und die bestehenden Zweifel bezüglich des vorliegend verwendeten Messgerätes geteilt. Nach Auffassung des Gerichtes dürfte das Messgerät „Poliscan Speed“ derzeit nicht geeignet sein, eine ausreichend sichere und nachvollziehbare Messung durchzuführen. Insbesondere beanstandet das Gericht, dass eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle eines Geschwindigkeitsmesswertes nicht möglich sei.

 

Aus den selben Erwägungen hat auch bereits das Amtsgericht Berling-Tiergarten (Urteil vom 13.06.2013 – 318 OWi 3034 Js OWi 489/13 (86/13)) sowie das Amtsgericht Dillenburg (Urteil vom 02.10.2009 – 3 OWi 2 Js 54432/9 – 716) die Verwertbarkeit einer Messung mit Poliscan Speed verneint.

 

Sven Nesbit

Rechtsanwalt

 

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