BGH zur Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltenes von Wohnraum

BGH zur Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltenes von Wohnraum

Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13

 

Der VII. Zivilsenat des BGH, welcher unter anderem für das Baurecht zuständig ist, hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann.

 

Zum Sachverhalt:

 

die Kläger erwarben von dem Beklagten eine noch herzustellende Altbauwohnung mit einer Wohnfläche von 136 m². Vertraglich war vereinbart, dass die streitgegenständliche Wohnung bis spätestens zum 31.08.2009 fertigzustellen und zu übergeben ist. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2011.

 

Die Kläger berechneten die Nutzungsausfallentschädigung  mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.

 

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende nKosten bejaht. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.

 

Der BGH hat entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellen Wohnung für den Fall eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht.

 

Gleichwertiger Wohnraum stand den Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Verfügung, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich zwei 70 m² Wohnfläche umfasste, während die erworbene und vorenthaltene Wohung mit einer Wohnfläce von 136 m² eine fast doppelt so groß Wohnfläche besitzt.

 

Anmerkung:

Nach Veröffentlichung des Urteils durch den BGH erfolgt eine umfassende Besprechung.

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

Ihre Rechtsanwälte in Coesfeld und Havixbeck

 

Quelle: BGH-Pressemitteilungen