Baurecht - Zum Anspruch auf Erstattung der Beschaffungskostenfür gestohlenes Baumaterial des Auftraggebers gegenüber der Baufirma

Zum Anspruch auf Erstattung der Beschaffungskosten für gestohlenes Baumaterial des Auftraggebers gegenüber der Baufirma

 

Urteil vom 03.12.2014 – 1U 49/14 – OLG Saarbrücken

 

Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass der Auftraggeber mit einer Nachbestellung von gestohlenen Baumaterial ein Geschäft der Baufirma ausführt und demnach ein Anspruch aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag hat.

 

Zum Sachverhalt:

 

Das Bauunternehmen klagte gegen den Besteller auf Zahlung der restlichen Werkvergütung in Höhe von ca. 18.000,00 € für die Errichtung eines Ausbauhauses. Die Auftraggeberin erklärte in dem Rechtsstreit gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit einer Gegenforderung bezüglich des nachbestellten Baumaterials, welches der Auftraggeber bestellt und bezahlt hatte. Die Baumaterialien waren zuvor bei einem Einbruchdiebstahl aus dem noch nicht fertig gestellten und unbewohnten Neubau gestohlen.

 

Das Landgericht wies in der ersten Instanz die Klage auf Zahlung der noch offenen Werkvergütung der Baufirma ab. Das Landgericht Saarbrücken sah den Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung aufgrund der seitens des Bestellers erklärten Aufrechnung als erloschen an und wies daher die Klage ab.

 

Die seitens der Baufirma eingelegte Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Baufirma stellte sich auf den Standpunkt, der Auftraggeber habe das gestohlene Baumaterial gekauft, so dass der Auftraggeber das Risiko des Diebstahls zu tragen hatte.

 

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Baufirma zurück. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hatte der Auftraggeber ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beschaffung des Materials zugestanden, und zwar nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß §§ 683, 670 BGB. Denn durch die nur Bestellung und auf Zahlung des gestohlenen Materials habe der Auftraggeber ein Geschäft der Baufirma ausgeführt. Die Baufirma sei nämlich ursprünglich verpflichtet gewesen, die gestohlenen Materialien auf ihre Kosten erneut zu bestellen. Bei der Ausführung von Bauleistungsverträgen treffe die Baufirma das Risiko des Diebstahls etwaiger Baumaterialien. Diese müsse entscheiden, ob die benötigten Materialien und sonstige Gerätschaften allabendlich von der Baustelle abgezogen werden oder auf der Baustelle verbleiben.

 

Nach Ansicht des OLG hat der Einwand der Baufirma dergestalt, dass es sich um einen Kaufvertrag bezüglich des Hauses gehandelt haben und demnach das Diebstahlsrisiko gemäß § findet 46 BGB auf den Auftraggeber übergegangen sein soll, keinen Bestand. Es handelt sich um einen klassischen Werkvertrag, da die Baufirma nach dem Vertrag ein vollständig ausgebautes Haus herzustellen hatte.

 

Auch der vorgebrachte Einwand, dass die Baumaterialien in dem Haus gelagert wurden sprechen nach Ansicht des Oberlandesgericht nicht für das Vorliegen eines Verwahrungsvertrag mit der Folge, dass die Auftraggeberin das Diebstahlsrisiko zutragen hätte. Eine solche Vereinbarung benötige vielmehr eine eindeutige Erklärung.

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

 

 

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Quelle: OLG Saarbrücken - Urt. v. 03.12.2014