Zur Verkehrsüberwachung eingesetzte Messgeräte müssen grundsätzlich durch das Physikalisch Technische Bundesamt (PTB) zugelassen werden.
Das PTB hat in einem Schreiben vom 22.05.2015 bekannt gegeben, dass ihm Rahmen von Überprüfungen bei einer Vielzahl der Messgeräte vom Typ Leivtec XV3 festgestellt worden ist, dass sie nicht den amtlichen Zulassungsvorgaben des PTB entsprechen. Konkret darf laut Zulassungsbestimmung des PTB das Verbindungskabel zwischen Rechnereinheit und Bedien-/Funkempfänger der Messanlage maximal 3 Meter lang sein.
Diese amtliche Längenvorgabe wird aber bei einer großen Zahl der eingesetzten Messgeräte nicht unerheblich überschritten!
Nach Bekanntwerden sind die Messgeräte von vielen Kommunen, die Leivtec XV3-Geräte zur Verkehrsüberwachung nutzen, entsprechend den Vorgaben des PTB zulassungskonform umgebaut worden.
Es bleibt abzuwarten, wie die Bußgeldgerichte in Fällen entscheiden, in denen mit nicht zulassungskonformen Messgeräten des Typs Leivtec XV3 gemessen worden ist.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang die Eichung dieser nicht zulassungskonformen Geräte Bestand haben kann. Sollten die Gerichte dies verneinen, so wären entsprechende Messungen nicht verwertbar. Bußgeldbescheide müssten für diesen Fall auf einen eingelegten Einspruch aufgehoben werden.
Sven Nesbit
Rechtsanwalt
Nesbit I Böggemeyer I Schoppe
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