Verkehrsrecht - Nutzung des Mobiltelefons durch einen Kraftfahrzeugführer alsNavigationshilfe bzw. zur Internetabfrage als unzulässige Nutzung gem. § 23Abs. 1a

Nutzung des Mobiltelefons durch einen Kraftfahrzeugführer als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage als unzulässige Nutzung gem. § 23 Abs. 1a StVO

 

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 –1 RBs 232/14 –

 

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden, dass auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO fällt. Das OLG Hamm hat sich insoweit der obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen. Das Gericht hat zunächst auf eine Entscheidung des OLG Köln (81 Ss Owi 4908) Bezug genommen und festgestellt, das selbiges zutreffend ausgeführt hat, dass auch die Nutzung der Funktion eines Mobilfunkgerätes als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen sei. Denn die Nutzung des Handys als Navigationsgerät beinhalte den Abruf von Daten und stelle sich damit zugleich als „Benutzung“ dar. Ein derartiger Kommunikationsvorgang soll nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon unterbleiben (siehe OLG Köln, a.a.O.)

 

Das OLG Hamm ist dieser Argumentation gefolgt. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der „Benutzung“ eines Mobiltelefons weit auszulegen. Diese liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen. Die Frage der unzulässigen Nutzung eines Handy im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich demnach allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intension soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe zur Verfügung hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im Mobilfunknetz sämtliche Bedienfunktionen ein. Hierzu zählt auch die Verwendung des Navigationsgeräts bzw. der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon – wie im vorliegenden Fall festgestellt – in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können.

 

Auch die Nutzung des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet fällt aufgrund vorgenannter Begründung und nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unter § 23 Abs. 1a StVO.

 

Anmerkung:


Zahlreiche Handlungen werden neben dem bloßen Telefonieren als „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO verstanden, also nicht das bloße Telefonieren, sondern die Nutzung sämtlicher Bedienfunktionen. Maßgeblich ist, dass das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Insoweit ist bei dem Mitführen eines Mobiltelefons im Kraftfahrzeug Vorsicht geboten, auch wenn nur die Uhrzeit überprüft werden oder Musikdaten abgespielt werden sollen. In Schutzbehauptungen wie z. B: das Vorbringen einen Rasierer in der Hand gehabt zu haben, werden meist auch als solche gewertet. Jedoch enthält § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO eine Einschränkung. Danach gilt das Verbot für Radfahrer nicht, wenn das Fahrzeug steht. Bei Kraftfahrzeugen muss zudem der Motor ausgeschaltet sein. Die Benutzung des Mobiltelefons bei nicht unerheblichen Stillstandes des Fahrzeugs, wie z.B. im Stau oder bei einem längeren Halt vor einem Bahnübergang im Wege des Aufnehmens oder Haltens des Telefons ist damit grundsätzlich (weiter) erlaubt; nicht hingegen bei einer verkehrsbedingten Fahrtunterbrechung von nur kürzerer Dauer, wenn der Fahrzeugführer dann den Motor nicht abschaltet, da er von einer alsbaldigen Weiterfahrt ausgeht.

 

 

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

 

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Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 – Ziffer 1 RBs 232/14 -