Keine verbotswidrige Handy-Nutzung im Auto bei bloßer Ortsveränderung
Während üblicherweise die Gerichte sich wenig nachsichtig zeigen, wenn es um die Benutzung eines Mobiltelefons eines Fahrzeugführers geht, hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 07.11.2014 hiervon abweichend eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen.
Zu der Frage, wann ein Autofahrer ein Mobiltelefon verbotswidrig benutzt, hat das OLG Köln zugunsten einer Autofahrerin entschieden, dass sie ihr klingelndes Mobiltelefon während der Fahrt aus ihrer mitgeführten Tasche habe holen dürfen, um es an ihren Sohn weiterzureichen. Entscheidend hat das Gericht darauf abgestellt, die Frau hierbei nicht auf das Display ihres Mobiltelefons geschaut habe.
In den Entscheidungsgründen des OLG Köln heißt es hierzu, dass die bloße Ortsveränderung eines Mobiltelefons von der Tatbestandsvoraussetzung „benutzen“ nicht mehr gedeckt ist, da eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Gerätes aufweise.
Sven Nesbit
Rechtsanwalt
Nesbit I Böggemeyer I Schoppe
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Quelle: OLG Köln, Beschl. vom 07.11.2014, Az. 1 RBs 284/14