Reiserecht - Tipps bei Reisemängel

Die Sommerferien sind in vollem Gange und für viele hat die schönste Zeit des Jahres begonnen, die Urlaubszeit. Doch was ist zu tun, wenn man nach der langen Reise am Urlaubsort ankommt und die Erwartungen nicht erfüllt werden?

 

Die Kanzlei Nesbit I Böggemeyer I Schoppe – Rechtsanwälte gibt Ihnen gerne Tipps, wie Sie sich richtig vor Ort verhalten, um schnell den lang ersehnten Urlaub in vollen Zügen genießen zu können. Auch geben wir Ihnen Hinweise, wie Sie Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter auch noch Zuhause durchsetzen können und was Sie dafür tun müssen. Dies beruhigt und hilft Ihnen den wohl verdienten Urlaub – trotz Ärgernisse – doch noch zu genießen.

 

Stellen Sie nach Ankunft an Ihrem Urlaubsort fest, dass die Reiseleistung mangelhaft ist, also die Leistung nicht dem entspricht, wie Sie es mit dem Vertragspartner, in der Regel der Reiseveranstalter (nicht das Reisebüro / bzw. nicht das Hotel bei einer Pauschalreise!), vereinbart haben, so müssen Sie dem Veranstalter zunächst die Möglichkeit geben, Abhilfe zu schaffen.  Das Gesetz spricht von einem Mangel, wenn die vom Reiseveranstalter versprochenen Leistungen tatsächlich nicht angeboten werden, oder aber die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen deutlich mindern. Um dies festzustellen, sind vor allem die Angaben des Reiseprospektes, die Zusagen der Reiseveranstalter und die Reisebestätigung heranzuziehen. Zu beachten ist aber, dass bloße Unannehmlichkeiten, insbesondere solche, die landestypisch sind, von dem Urlauber hinzunehmen sind.

 

Die Abhilfe sollte zunächst gegenüber der Reiseleitung vor Ort geltend gemacht werden. Dies am besten in schriftlicher Form. Folgende Daten sollten zwingend enthalten sein:

 

  • Name der Reisenden
  • Urlaubsort / Hotelanschrift
  • Zimmernummer
  • Reiseveranstalter
  • Buchungsnummer
  • Datum
  • Auflistung der Mängel
  • Setzen Sie dem Reiseveranstalter / der Reiseleitung eine kurze aber angemessene Frist zur Behebung des Mangels; diese richtet sich in der Regel nach der Dauer der Reise und Bedeutung des Mangels
  • Lassen Sie sich die Mängelanzeige wenn möglich schriftlich bestätigen. Dazu können Sie ganz formfrei die oben genannten Daten auf ein Blatt Papier schreiben und dann von dem Reiseleiter unterschreiben und gegebenenfalls abstempeln lassen.
  • Wenn möglich senden Sie die Daten ebenfalls per Fax oder Email an den Reiseveranstalter.

 

In einem nächsten Schritt sollten Sie die Beweise sichern. Dazu bietet es sich an, von den Mängeln Fotos zu machen, Name und Adressen von Zeugen aufzuschreiben (Vorsicht: Die Mitreisenden sind in der Regel keine geeigneten Zeugen, da diese selbst Vertragspartner sind!) und z.B. Bestätigungen von Flugunternehmen bei Flugverspätungen. Sammeln Sie Quittungen von z.B. Taxifahrten die Sie aufgrund verspäteter Ankünfte unternehmen mussten.

 

Sollten die Mängel während Ihrer Urlaubszeit nicht behoben werden, so stehen Ihnen nach der Reise vor allem die Minderung des Reisepreises und Schadensersatzansprüche zu. Aber Vorsicht! Die Ansprüche sind innerhalb eines Monats bei dem Vertragspartner geltend zu machen, ansonsten sind diese ausgeschlossen. Es ist besonders wichtig, die geltend gemachten Mängel sowie die Minderung des Reisepreises konkret mitzuteilen. Dies am besten per Fax, Einschreiben oder Email. Die Höhe der Minderungsansprüche bestimmt sich in der Regel nach der sog. Frankfurter Tabelle.

 

Vorsicht! Die Reiseveranstalter versuchen oft durch Reisegutscheine oder aber Schecks mit einem geringeren Betrag Ihrer Zahlungspflicht zu entgehen. Dies müssen Sie nicht hinnehmen. Bei dieser Vorgehensweise ist besondere Vorsicht zu walten, in der Annahme der Gutscheine kann ein Abfindungsvergleich stecken!

 

Sollten Sie Fragen haben, so nehmen Sie sich am besten einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl, dieser wird Ihnen qualifiziert bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen.

 

Die Voraussetzungen bei Reisemängeln im Überblick:

 

  1. Dem Reiseveranstalter vor Ort die Möglichkeit zur Abhilfe geben.
  2. Beweise sichern.
  3. Mängel innerhalb eines Monats nach Rückkehr bei dem Reiseveranstalter nebst Minderung etc. anzeigen
  4. Vorsicht bei Reisegutscheinen!

 

Wir wünschen Ihnen eine angenehme und vor allem mängelfreie Reisezeit. Erholen Sie sich gut!

 

Ihr Team von

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

Ihre Rechtsanwälte in Coesfeld und Havixbeck

 

Bei diesem Artikel handelt es sich um eine Information und nicht um eine verbindliche Rechtsberatung.