Kaufrecht - Rücktritt vom Autokauf – Beschaffenheitsangabe imInternetangebot –

Rücktritt vom Autokauf – Beschaffenheitsangabe im Internetangebot –

 

Urteil des OLG Hamm vom 21.07.2016 – 28 U 2/16 –

 

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Fahrzeugkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag hinsichtlich eines Pkw berechtigt sein kann, wenn das in einem Internetportal (hier: www.mobile.de) veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung genannte Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“, fehlt.

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Kläger aus Bochum erwarb bei der Beklagten im Jahr 2015 einen Pkw zu einem Kaufpreis in Höhe von 21.200,00 Euro. Der Kläger war über die Internetplattform www.mobile.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Dort hat es die Beklagte – dies ergab die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme – zum Verkauf unter Hinweis auf Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angeboten.

 

Nach telefonischen Kontakten der Parteien entschied sich der Kläger zum Erwerb des Fahrzeugs und unterzeichnete ein von der Beklagten übersandtes Bestellformular, indem das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt war. Tatsächlich verfügte der Pkw auch über keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle. Nachdem der Kläger das Fehlen der Freisprecheinrichtung beanstandet und die Beklagte die Beanstandung unter Hinweis auf die von ihr nicht zugesagte Freisprecheinrichtung zurückgewiesen hatte, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Rückabwicklung desselben.

 

Der Kläger drang in den ersten beiden Instanzen erfolgreich durch. Der 28. Zivilsenat OLG Hamm hat die Beklagte – unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung – zur Zurückzahlung von ca. 20.750,00 Euro an den Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt.

 

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das verkaufte Fahrzeug mangelhaft sei, da keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle eingebaut gewesen ist.

Der Kläger habe nachweisen können, dass das Ausstattungsmerkmal in der von der Beklagten bei www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen sei. Dies habe der Kläger als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten dürfen, dass es sich um das offiziell von dem Hersteller angebotene Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ handele. Die Beschaffungseingabe sei im Übrigen nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Pkw, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei. Dies habe die Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan.

 

Der Kläger ist daher aufgrund des vorliegenden Mangels wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Weiterhin stellt das Gericht fest, dass der Kläger der Beklagten keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben musste. Eine solche habe die Beklagte zum einen ernsthaften und endgültig abgelehnt. Zum anderen sei es auch technisch nicht möglich gewesen, das Fahrzeug mit der werkseitig vom Hersteller angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten.

 

Auch den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers habe sich der Kläger nicht einlassen müssen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, indiziere das eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtige.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 09.08.2016.

 

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

 

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

Ihre Rechtsanwälte in Coesfeld und Havixbeck