Versicherungsrecht - Benzinklausel: Zahlungspflicht der Privathaftpflichtversicherung bei Beschädigung einer Hebebühne

Benzinklausel: Privathaftpflichtversicherung muss bei Beschädigung einer Hebebühne während des Reifenwechsels zahlen

 

 

 

LG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2014 – 9 S 460/13 –

 

Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Versicherungsschutz durch die Privathaftpflichtversicherung dann besteht, wenn es während eines Reifenwechsels zu einer Beschädigung der Hebebühne kommt, weil ein Reifen im Lot des Hebearmes stand. Die sogenannte Benzinklausel greift in diesem Fall nicht, da sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeuges, sondern das Risiko der Hebebühne verwirklicht hat. Insofern ist der Schaden nicht über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters abgedeckt, mit den entsprechenden Folgen einer etwaigen Beitragserhöhung, sondern über die freiwillig vorgehaltene Privathaftpflichtversicherung.

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Im Rahmen eines Reifenwechsels in einer privaten Werkstatt kam es zu einer Beschädigung der Hebebühne. Grund dafür war, dass ein Reifen im Lot des Hebearms stand. Beim Herunterfahren der Hebebühne traf der Tragearm derselben den Reifen, wodurch der Arm und die Spindel der Hebebühne verbogen wurden. Der Fahrzeughalter beanspruchte aufgrund des Vorfalles seine Privathaftpflichtversicherung. Diese lehnte eine Schadensregulierung mit Hinweis auf die sogenannte Benzinklausel ab. Der Fahrzeughalter erhob Klage.

 

Hintergrund der Ablehnung der Versicherung ist die sogenannte Benzinklausel, die üblicherweise im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung vereinbart ist und Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden, ausschließt. Die Abgrenzung zwischen der Privathaftpflichtversicherung und der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges ist daher nicht immer vorzunehmen.

 

Das Amtsgericht hat die Klage des Fahrzeughalters gegen die Privathaftpflichtversicherung zunächst abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass kein Versicherungsschutz bestanden habe, da die Hebebühne beim Gebrauch des Fahrzeuges beschädigt worden ist. Auch Reparaturarbeiten, wie Reifenwechsel, seien vom Fahrzeuggebrauch umfasst. Die Benzinklausel sei damit einschlägig gewesen.

 

Gegen diese Entscheidung legte der Fahrzeughalter Berufung ein.

 

Das Landgericht bejahte letztendlich den Anspruch auf Versicherungsschutz gegen die Privathaftpflichtversicherung und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichtes auf. Eine Haftungsbeschränkung wegen der Benzinklausel habe nicht bestanden. Gemäß der Benzinklausel erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden, so das Landgericht, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Es müsse sich daher damit eine Gefahr realisieren, die gerade im Fahrzeuggebrauch eigen, diesen somit selbst unmittelbar zurechen bar sei.

 

Zwar diene ein Reifenwechsel der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeuges zu einem typischen Verwendungszweck, nämlich dessen Gebrauch durch den Fahrzeugführer. Dennoch habe der Fahrzeughalter nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich eine nicht zum Fahrzeug gehörende Hebebühne. Es habe sich also nicht das Gebrauchs… des Fahrzeuges, sondern ein Risiko der Hebebühne verwirklicht. Der Fall sei vergleichbar mit dem, in welchem ein Heizungslüfter zum Enteisen eines Fahrzeuges verwendet wurde (siehe zur Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Benzinklausel: BGH, Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 120/5).

 

Das Landgericht führt weiter aus, dass selbst wenn beim Absenken der Hebebühne auch das Gewicht des Fahrzeuges bei der Beschädigung des Tragearms und des Gewindes mit ursächlich gewesen wäre, hätte sich damit nach Auffassung des Landgerichtes keine fahrzeugtypische Gefahr verwirklicht. Denn die Schwerkraft eines Gegenstandes stelle kein kraftfahrzeugtypisches Risiko dar.

 

Quelle: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2014 – 9 S 460/13 –

 

 

 

Manuel Schoppe

 

Rechtsanwalt

 

 

 

 

 

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