Verkehrsrecht - In der Regel keine MPU für Fahrt unter 1,6 Promille

Bundesverwaltungsgericht: Keine MPU für Fahrt unter 1,6 Promille

 

 

 

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 06.04.2017 – BverwG 3 C 24.15 und 3 C 13.16. –

 

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille nicht von vorheriger MPU abhängig gemacht werden darf.

 

 

 

Eine einmalige Trunkenheitsfahrt rechtfertigt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

 

 

 

Zum Sachverhalt:

 

 

 

Im Verfahren BVerwG  - 3 C 24.15 – hatte das Amtsgericht die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration 1,28 Promille) gemäß § 16 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt und ihr zudem nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergeben hat, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Als die Klägerin die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, erhielt sie von der Fahrerlaubnisbehörde, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2d i. V. m. a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen.

 

 

 

In dem weiteren Verfahren 3 C 13.16 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht bei im Übrigen gleichen Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille entzogen.

 

 

 

In den beiden vorgenannten Fällen ist auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinische psychologische Untersuchung in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

 

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch, dass den Klägern die Fahrerlaubnis auch ohne Gutachten zu erteilen sei. Eine einmalige Trunkenheitsfahrt rechtfertige nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst aber einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines Gutachtens. Die strafrechtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt – wie hier jeweilig gegeben – sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Das zeige die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründen.

 

 

 

Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) „in der Regel“, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs.2 StGB).

 

 

 

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bringt Rechtsklarheit und verhindert, dass in dieser Frage zweierlei Recht in Deutschland gilt. Diesbezüglich gibt es keine bundesweit einheitliche Regelung. In Baden-Württemberg, Bayern und Berlin kam es dazu, dass Alkoholsünder schon ab einem Wert von BAK von 1,1 Promille zur Begutachtung vorstellig werden mussten. Dies führte zu einem absurden Kuriosum. Während in einem Bundesland der Antrag auf Neuerteilung erfolglos blieb, konnte in einem anderen Bundesland die Neuerteilung jedoch Erfolg haben.

 

 

 

 

 

Manuel Schoppe

 

Rechtsanwalt

 

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

 

 

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Quelle:  Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 06.04.2017 – BverwG 3 C 24.15 und 3 C 13.16. –