Kontrolle des ausgeschalteten Handys stellt unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO dar.
OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2016 – 1 RBs 170/16
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass derjenige, der während der Fahrt mit seinem Pkw das Handy in den Händen hält und mittels des Home-Buttons kontrolliert, ob das Mobiltelefon ausgeschaltet ist, selbiges benutzt i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO und damit eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Zum Sachverhalt:
Der Betroffene hielt während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand und betätigte den Home-Button, was einem den Verkehr beobachtenden Polizeibeamten auffiel. In der Hauptverhandlung ließ sich der Betroffene dahingehend ein, er habe durch die Betätigung des Home-Buttons lediglich kontrollieren wollen, ob das Mobiltelefon ein- oder ausgeschaltet gewesen ist. Er habe festgestellt, dass dieses ausgeschaltet gewesen ist.
Das erstinstanzliche Gericht – Amtsgericht Hamm – bewertete den Sachverhalt als verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1 a StVO und verhängte gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 100,00 €.
Auf die von dem Betroffenen gegen die Verurteilung erhobene Rechtsbeschwerde hat das OLG Hamm die erstinstanzliche Verurteilung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Betroffene vorsätzlich gegen die einschlägige Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verstoßen habe.
Ein "Benutzen" eines Mobiltelefons liege auch dann vor, wenn das Mobiltelefon des Betroffenen tatsächlich ausgeschaltet gewesen sei und er durch Antippen des Home-Buttons dies lediglich habe kontrollieren wollen. Es sei obergerichtlich geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Handys eine im Straßenverkehr unerlaubte Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO sei. Auch bei einer Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ handele es sich um eine verbotswidrige Benutzung. Der Home-Button des Mobiltelefons diene im eingeschalteten Zustand unter anderem dazu, dass mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhestand befindliche Telefon" aufzuwecken" und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermögliche der Button dadurch eine Kontrolle, ob das Mobiltelefon ein- oder ausgeschaltet sei. Es handele sich letztendlich um eine Art "Negativfunktion" des ausgeschalteten Mobiltelefons, deren Abruf ebenfalls als Benutzung des Handys bzw. seiner Funktion anzusehen sei.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.06.2017