Bundesgerichthof kippt Bearbeitungsentgelt auch bei Unternehmerdarlehen
In aktuellen Urteilen vom 04.07.2017 hat der XI. Zivilsenat des BGH auch für Unternehmerdarlehen entschieden, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein Laufzeit unabhängiges Bearbeitungsentgelt in Unternehmerdarlehen unwirksam sind.
Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH hinsichtlich Verbraucherdarlehen festgestellt, dass solche Bearbeitungsentgelte unrechtmäßig von den Banken erhoben worden sind.
In seinen Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass es sich bei den angegriffenen Klausen um Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. In der Vereinbarung Laufzeit unabhängiger Bearbeitungsentgelte ist nach Auffassung des BGH im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der jeweiligen Bank zusehen, die dazu führt, dass eine solche Klausel rehtunwirksam ist.
Allerdings ist hinsichtlich der Rückforderung vereinbarter und gezahlter Bearbeitungsentgelte bei
Unternehmerdarlehen die Verjährungsfrist zu berücksichtigen. Danach können Bearbeitungsentgelte lediglich aus Unternehmerdarlehen zurückgefordert werden, die im Jahr 2014 oder später geschlossen worden sind.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 104/2017 v. 04.07.2017
Sven Nesbit
Rechtsanwalt
Nesbit I Böggemeyer I Schoppe
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