Arbeitsrecht - Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und Feiertage

Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und Feiertage

 

 

 

BAG, Urt. v. 20.09.2017 – 10 AZR 171/16 –

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Klägerin ist langjährig bei der Beklagten als Montagekraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Nachwirkung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie in der Fassung vom 24.02.2004 Anwendung.

 

Dieser Manteltarifvertrag sieht unter anderem einen Zuschlag in Höhe von 25 % des tatsächlichen Stundenverdienst des und ein „Urlaubsentgelt“ in Höhe des 1,5 fachen durchschnittlichen Verdienstes vor.

 

Für den Monat Januar 2015 zahlte die Beklagte neben dem vertraglichen Stunden Verdienst von 7,00 € bzw. 7,15 € „Zulage nach MiloG“. Die Vergütung für einen Feiertag und einen Urlaubstag berechnete die Beklagte ebenso wie den Zuschlag für 5 h nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Darüber hinaus rechnete sie ein gezahltes „Urlaubsgeld“ auf Mindestlohnansprüche der Klägerin an.

 

Die Beklagte geht davon aus, dass gezahlte Urlaubsgeld könne auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies folge aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach sämtliche Bestandteile, die keine besonderen Leistungen des Arbeitnehmers darstellten, auf den Mindestlohn angerechnet werden könnten. Das Urlaubsgeld mag eine soziale Komponente beinhalten, wonach mögliche zusätzliche Ausgaben des Arbeitnehmers im Urlaub durch den Arbeitgeber mitfinanziert werden sollen. Es bleibe aber Vergütungsbestandteil im weiteren Sinne und sei als jeweilige Einmalzahlung berücksichtigungsfähig, weil es dem Mindestlohn funktionell gleichwertig sei. Das Mindestlohngesetz verbiete auch nicht, die Nachtzuschläge auf Grundlage des vertraglichen Grundlohns von 7,00 € brutto zu berechnen. Es statuiere nur einen Anspruch des Arbeitnehmers auf 8,50 € brutto je geleistete Arbeitsstunde. Gemäß § 3 Satz 1 MiloG seien Vereinbarungen, die diesen Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 8,50 € unterschreiten, insofern unwirksam. Der Mindestlohnanspruch werde nicht berührt. Es gehe lediglich um die Berechnung eines zusätzlich zum Mindestlohn gezahlten Nachtzuschlag.

 

Das Arbeitsgericht Bautzen und das sächsische Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Die Revision blieb ohne Erfolg.

 

Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass das Mindestlohngesetz zwar nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gewähre. Nach § 1Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, dass er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem Mindestlohngesetz bestimmt. Dieses enthält keine hiervon abweichenden Bestimmungen. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus. Der tarifliche Zuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssen nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von (damals) 8,50 € berechnet werden, da dieser Teil des tatsächlichen Stundenverdienst des im Sinne des Manteltarifvertrages ist. Eine Anrechnung des gezahlten „Urlaubsgeldes“ auf Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz kann nicht erfolgen, da der Manteltarifvertrag hierauf einen eigenständigen Anspruch gibt und es sich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handelt.

 

Es wurde daher festgestellt, dass eine Anrechnung nur insoweit stattfindet, wenn mit dem Vergütungsbestandteil unmittelbar die Normalleistung, also die tatsächlich verrichtete, arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit des Arbeitnehmers vergütet wird. Nur dann und insoweit besteht eine „funktionale Gleichwertigkeit“ mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Mangels Gleichwertigkeit sind weder nArbeitsausgleichzahlungen gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG, noch tarifliche Zuschläge anrechenbar. Das Arbeitsgericht Bautzen hat diesbezüglich ausgeführt, dass das Urlaubsgeld funktional darauf gerichtet ist, die Wiederherstellung der und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu unterstützen und nicht als Vergütung der Normalleistung zu betrachten ist. Zweck des zusätzlichen Urlaubsgeldes als spezieller Form der Sonderzahlung ist es, dem Arbeitnehmer während des Urlaubs zusätzliche Leistungen zukommen zu lassen.

 

Hinsichtlich des Nachtarbeitszuschlages hat das Arbeitsgericht Bautzen weiterhin ausgeführt, dass die Berechnung ebenfalls auf Grundlage des Mindestlohns von damalig 8,50 € brutto pro Stunde zu erfolgen hat. Auch dient der Nachtarbeitszuschlag nicht der Vergütung einer Normalleistung des Arbeitnehmers und ist demnach nicht anrechenbar.

 

Manuel Schoppe

Rechtanwalt

 

Nesbit I Böggemeyer I Schoppe

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 40/17 des BAG / ArbG Bautzen. Urt. v. 25.06.2015 – 1 Ca 1094/15