BAG, Urt. v. 14.12.2016 – 7 AZR 797/14
Die Befristung des Arbeitsvertrages bedarf gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Diese erfordert nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Befristungsabrede durch beide Parteien auf derselben Urkunde.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger sollte bei der Beklagten als Urlaubsvertretung beschäftigt werden. Dazu überreichte ihm die Arbeitgeberin als Beklagte im September 2012 einen bis zum 31.03.2013 befristeteten Arbeitsvertrag vor. Dieser war jedoch durch die Beklagte noch nicht unterzeichnet.
Der Kläger nahm sodann am 01.10.2012 die Tätigkeit auf. Eine von der Beklagten unterzeichnete Ausfertigung des Arbeitsvertrages erhielt der Kläger jedoch erst am 11.10.2012, somit nach Aufnahme der Tätigkeit.
Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31.03.2013 beendet wurde (Entfristungsklage). Der Kläger hatte in den vorigen Instanzen überwiegend Erfolg. Die durch die Beklagte erhobene Revision wurde zurückgewiesen.
Nach Ansicht des BAG war das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer Befristung mit Ablauf des 31.03.2013 beendet worden.
Die in dem Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung genügte nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 BGB.
Die Schriftform ist dann nicht gewahrt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn eine von ihm nicht unterzeichnete, die Befristungsabrede enthaltene Vertragsurkunde übergibt, der Arbeitnehmer die Vertragsurkunde unterzeichnet an den Arbeitgeber zurück gibt, der Arbeitnehmer zu dem in der Vertragsurkunde bezeichneten Vertragsbeginn die Arbeit aufnimmt und ihm die auch vom Arbeitgeber unterzeichnete Vertragsurkunde erst zu einem späteren Zeitpunkt zugeht. In diesem Fall ist der Arbeitsvertrag zwar nicht bereits durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer, aber durch die Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zu Stande gekommen.
Die Befristung ist somit mangels Schriftform unwirksam mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
Übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von ihm noch nicht unterzeichnete Urkunde über einen befristeten Arbeitsvertrag, die für beide Parteien Unterschriftfelder vorsieht, mit der Aufforderung, die Urkunde zu unterzeichnen und zurückzugeben, muss der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der beiderseitigen Unterzeichnung der Vertragsurkunde steht.
Die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG wird auch nicht allein durch die Unterzeichnung der vom Arbeitnehmer bereits unterschriebenen Vertragsurkunde durch den Arbeitgeber vor Vertragsbeginn gewahrt. Vielmehr muss dem Arbeitnehmer die auch vom Arbeitgeber unterzeichnete Vertragsurkunde vor der Aufnahme der Tätigkeit zu gehen.
Der Zugang der auch vom Arbeitgeber unterzeichneten Vertragsurkunde bei dem Arbeitnehmer nach Aufnahme der Tätigkeit führt nicht zur Heilung des mangels.
Arbeitgebern ist daher dringend zu raten, bei einer etwaigen Befristung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitsvertrag vor Beginn der Tätigkeit durch beide Parteien unterschreiben zu lassen, damit dem Schriftformerfordernis genüge getan ist.
Manuel Schoppe
Rechtsanwalt
Nesbit I Böggemeyer I Schoppe
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Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2016 – 7 AZR 797/14