Arbeitsrecht - Schwerbehinderte Arbeitnehmer hat grundsätzlich drei Wochen nach Kündigung Zeit sich auf Schwerbehinderung zu berufen – Verwirkung nur bei Frista

Schwerbehinderte Arbeitnehmer hat grundsätzlich drei Wochen nach Kündigung Zeit sich auf Schwerbehinderung zu berufen – Verwirkung nur bei Fristablauf

 

BAG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 700/15 –

 

Das Recht eines Arbeitnehmers sich als Schwerbehinderter auf den Sonderkündigungsschutz des § 168 SGB IX (vormals § 85 SGB IX) zu berufen, unterliegt grundsätzlich der Verwirkung gem. § 242 BGB. Dieses Recht wird jedoch grundsätzlich dann nicht verwirkt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwerbehinderung geltend macht. Die Drei-Wochen-Frist ergibt sich aus § 4 Satz 1 KSchG.

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Arbeitgeber kündigte den an Leukämie erkrankten Arbeitnehmer u. a. wegen des Verdachtes der Weitergabe vertraulicher Informationen. Der Betriebsrat wurde seitens des Arbeitgebers angehört. Im Anhörungsschreiben gab der Arbeitgeber an, er habe Zweifel an den Angaben des Arbeitnehmers zu dessen Krankheit bzw. zu dessen Behinderung. Zum Zeitpunkt der Kündigung hatte der Arbeitnehmer bereits aufgrund seiner Leukämieerkrankung einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt. Diesen Umstand teilte er dem Arbeitgeber einige Tage nach Erhalt der Kündigung mit und berief sich sodann auf den Sonderkündigungsschutz gem. § 168 SGB IX (vormals § 85 SGB IX). Da das Integrationsamt die Zustimmung zu Kündigungen nicht erteilt hat, hielt der Arbeitnehmer die Kündigung für rechtsunwirksam und erhob daher Kündigungsschutzklage. Im Verlauf wurde dem Arbeitnehmer ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Stuttgart und vor dem LAG Baden-Württemberg Erfolg.

 

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision der Arbeitgeberin zurück. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, dass die Kündigung unwirksam gewesen sei, da die Zustimmung des Integrationsamtes gem. § 168 SGB IX (vormals § 85 SGB IX) nicht vorlag. Die Kündigung sei demnach gem. § 168 SGB IX i. V. m. § 134 BGB nichtig. Das BAG führt aus, dass Recht, sich auf den Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch zu berufen, unterliege zwar grundsätzlich der Verwirkung. Diese trete jedoch nur dann ein, wenn der Arbeitgeber von der schwerbehinderten Eigenschaft des Arbeitnehmers keine Kenntnis hatte und der Arbeitnehmer sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber auf seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft beruft. Maßstab ist dabei nicht § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, wie der Kläger ausführt, sondern die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG. Beruft sich daher der Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes auf den Sonderkündigungsschutz, so gilt dies nicht als illoyal verspätet.

 

Manuel Schoppe

Rechtsanwalt

 

 

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Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 700/15 –