Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar S 350 unverwertbar
Der Verfassungsgerichtshof Saarland hat mit Urteil vom 05.07.2019 entschieden, dass die im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung mit der Messanlage Traffistar S 350 gewonnenen Messergebnisse zwar durchaus zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden können. Wenn sich der im Bußgeldverfahren Betroffene jedoch gegen das Messergebnis wendet, muss er nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Saarland die Möglichkeit haben, die Qualität der standardisierten Messung zu überprüfen. Das ist auch dann der Fall, wenn der im Bußgeldverfahren Betroffene zunächst keinen auf der Hand liegenden Einwand vortragen kann. Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört auch, nachforschen zu können, ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit des Vorwurfs gibt. Ansonsten ist das Grundrecht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung verletzt. Dies ist nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gegeben, da die Rohmessdaten durch das Messgerät nicht gespeichert werden.
Im Rahmen seiner Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof jedoch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nur die saarländischen Gerichte im konkreten Fall bindet.
Quelle: Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes Saarland vom 09.07.2019 betreffend das Verfahren Lv 7/17