Powerbank und Ladekabel sind keine elektronischen Geräte im Sinne der StVO
Der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm hat mit Beschluss vom 28.05.2019 (4 RBS 92/19) entschieden, dass weder eine „Powerbank“ noch ein Ladekabel isoliert betrachtet als ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO angesehen werden.
Zum Sachverhalt:
Der Fahrer eines Pkw hatte sein bereits mit dem Ladekabel verbundenes Smartphone mit dem er über die Freisprechanlage telefonierte, an eine sogenannte „Powerbank“, d.h. einen externen Akku angeschlossen. Er wollte somit das Handy laden und den Abbruch des Telefonats verhindern. Dabei nahm er – lediglich – die „Powerbank“ und das Ladekabel in die Hand, um diese zu verbinden.
Das erstinstanzliche Gericht – AG Detmold (4 Owi 333/18) – hat den Fahrer wegen einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 180,00 Euro verurteilt. Dazu hat das AG die Auffassung vertreten, dass das Mobiltelefon, welches der Betroffene nicht in der Hand hatte, als verbundene Einheit mit der „Powerbank“ zu verstehen ist, von welcher kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe.
Davon abgesehen würde die „Powerbank“ und Ladekabel auch der Kommunikation dienen, da ihr einziger Zweck die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Möglichkeit sei, über das Mobiltelefon zu kommunizieren.
Das OLG Hamm hat das Urteil aufgehoben. Dazu hat das OLG Hamm festgestellt, es handle sich hier jeweils nur um einen Gegenstand, der die Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solche diene oder zu dienen bestimmt sei und nicht um ein solches Gerät selbst. Darüber hinaus gehe mit der Nutzung „Powerbank“ und Ladekabels während des Führens eines Fahrzeuges nicht zwangsläufig eine vergleichbare, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung einher, wie dies bei einem Handy oder z. B. einem Tablet der Fall sei.
Dafür spreche, dass weder „Powerbank“ noch Ladekabel ein Display aufweisen würden über das Informationen abgerufen und abgelesen werden könnte, was den Fahrer eines Pkw vom Verkehrsgeschehen erheblich ablenken könnte.
Manuel Schoppe, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm 009/20