Mietrecht - Mietminderung wegen überhöhter Innentemperatur

OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 12.09.2019 – 24 U 197/18 –

 

Das OLG Düsseldorf hat entschieden:

 

Wird bei hohen Außentemperaturen eine zu hohe Temperatur der Innenräume festgestellt, dann erfordert die substantiierte Darlegung des Mangels der Mieträume nicht nur die genaue Angabe der Raumtemperaturen, sondern auch der damit korrespondierenden Außentemperaturen. Ansonsten würde im Hinblick auf die Klimaerwärmung und den damit einhergehend prognostizierten Temperaturanstieg das Risiko der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit allein dem Vermieter überbürdet, der allgemein herrschenden Umweltbedingungen naturgemäß nicht beeinflussen kann.

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis zwischen den Parteien wegen aufgelaufener minderungsbedingter Zahlungsrückstände fristlos und forderte den Mieter auf, die Räumlichkeiten bis spätestens dem 30.06.2017 zu räumen. Der Mieter machte seit Sommer 2016 einen Mietminderung wegen zu hoher Raumtemperaturen geltend. Dazu gab er an, dass die Innentemperatur zwischen Mai und September 2016 bei 30° bis über 40° lag. Der Vermieter hielt die Mietminderung für unberechtigt und kündigte sodann die Räumlichkeiten wegen Zahlungsverzuges. Darauf erfolgte die Räumungsklage.

 

 

 

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf müssen die Außentemperaturen in allen Fällen beachtet werden. Die Innentemperaturen allein sind für die Annahme, ob ein Mangel, der zur Minderung berechtigt, vorliegt, oder nicht, nicht aussagekräftig.

 

Umwelteinflüsse – wie die Klimaerwärmung – würden ansonsten zu Lasten des Vermieters gehen, da selbst bei einem dem Stand der Technik entsprechenden Gebäude sich bei hohen Außentemperaturen die Innentemperatur um auf mehr als 26° erhöhen können. Bedenke man daher, dass zeitweise im Sommer Temperaturen von mehr als 40° erreicht würden, so drängen sich geradezu auf, das den Außentemperaturen ein erhebliches Gewicht bei zu messen ist.

 

Daher haben nach Ansicht des OLG Düsseldorf das erstinstanzliche Gericht zu Recht beanstandet, dass zu den Außentemperaturen kein konkreter Sachvortrag erfolgt sei. Das Vorbringen habe sich im Wesentlichen in dem Verweis auf das erstellte Temperaturprotokoll bezogen, welches jedoch keine Außentemperaturen enthielt.

 

Manuel Schoppe

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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Quelle: OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 12.09.2019 – 24 U 197/18 –