Urteil des LAG Hamm, Urteil vom 11.10.2019 – 1 Sa 503/19 (Vorinstanz: ArbG Herne 27.3.2019 – 1 Ca 2177/18)
Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine Rückzahlungsklausel hinsichtlich der durch den Arbeitgeber gezahlten Fortbildungsklauseln dann unwirksam ist, wenn diese als Grund die Beendigung auf Wunsch des Arbeitnehmers enthält.
Zum Sachverhalt:
Der Arbeitgeber machte aufgrund nachfolgender, auszugsweise dargestellte Rückzahlungsklausel aus dem Arbeitsvertrag durch ihn gezahlte Weiterbidlungskosten geltend:
"Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die (...) Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung, zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung auf Wunsch des Mitarbeiters beendet wird oder das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Mitarbeiter zu vertreten hat oder ordentlich aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird. Ebenfalls liegt eine Rückzahlungsverpflichtung für den gleichen Zeitraum vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch dessen vertragswidriges Verhalten veranlasst im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird."
Das LAG Hamm stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass die Rückzahlungsklausel unwirksam ist.
Insoweit legte das LAG Hamm die Formulierung "auf Wunsch des Mitarbeiters" aus. Es kam aufgrund der wort- und systematischen Auslegung zum Schluss, dass damit Eigenkündigungen des Arbeitnehmers gemeint sind.
Ein restriktives Verständnis dahingehend, dass die Formulierung "auf Wunsch des Mitarbeiters" nur grundlose Eigenkündigungen oder Eigenkündigungen, die ihre
Ursache nicht in einem vertragswidrigen Verhalten der Klägerin haben, erfasst, ist dieser Formulierung nach Ansicht des LAG Hamm hingegen nicht zu entnehmen.
Da die Rückzahlungsklausel im Hinblick auf die Eigenkündigung nicht nach dem Beendigungsgrund differenziere, benachteilige sie den Arbeitnehmer unangemessen gem. § 307 Abs. S. 1 BGB
und ist somit unwirksam.
Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen sei nicht möglich.
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Quelle: Urteil des LAG Hamm, Urteil vom 11.10.2019 – 1 Sa 503/19 (Vorinstanz: ArbG Herne 27.3.2019 – 1 Ca 2177/18)