BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19
Der BGH hat entschieden, dass das Bedienen eines Taschenrechners während der Fahrt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und deshalb bußgeldbewehrt ist.
Diese Rechtsfrage wurde dem BGH von dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt, da sich das OLG Hamm an der Bejahung der Frage durch eine abweichende Auffassung des Oberlandesgerichtes Oldenburg gehindert sah.
In dem zugrundeliegenden Fall war ein Fahrzeugführer vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte.
Der BGH hat entschieden, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne dieser Norm handelt, das der Information dient. Der BGH stellte daher fest, dass auch ein Taschenrechner – wie ein Handy – am Steuer nicht benutzt werden darf.
Die gesetzliche Grundlage ist eine Änderung der StVO aus dem Jahre 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Die Neuregelung hat das Verbot auf sämtliche elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen.
Erfasst sind weiter Geräte der Unterhaltselektronik und Navigationsgeräte. Diese dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine entsprechende Sprachsteuerung nutzen.
Das OLG Hamm bezog sich auf eine abweichende Entscheidung des OLG Oldenburg.
Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18 – entschieden, dass die Nutzung eines Taschenrechners auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO nicht dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfällt, da ein Taschenrechner kein elektronisches Gerät sei, welches der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist.
Das OLG Hamm hat insoweit entschieden, dass die Annahme, die Eingabe einer Rechneroperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, die Auslegung der Norm überdehnen würde und wäre für den Normadressaten nicht erkennbar.
Der BGH hat nunmehr diese Rechtsfrage entschieden.
Quelle: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19