Urteil des Arbeitsgerichtes Aachen vom 02.09.2023 – 8 Ca 2199/22
Das Arbeitsgericht Aachen hat entschieden, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, welches im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezuges selbst zu tragen hat.
Zum Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin ist Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des sogenannten Job-Rad-Modells zur Nutzung überlassen wurden.
Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttolohn abgezogen.
Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von der Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezuges zahlte der Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin keinen Betrag zur Leasingraten für das Dienstrad.
Nachdem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit bei der Arbeitgeberin wieder aufnahm, zog die Arbeitgeberin die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab.
Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Entgeltabzugs. Der Kläger war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrrad Überlassungsvertrages intransparent seien und der unangemessen benachteiligt werde.
Die Arbeitgeberin war der Meinung, dass die Regelungen des Vertrages hingegen transparent seien und den Kläger nicht benachteiligen.
Die Entscheidung:
Nach der Entscheidung der 8. Kammer des Arbeitsgerichtes Aachen war die Arbeitgeberin berechtigt, im Rahmen der Aufrechnung die Leasingraten von dem Arbeitnehmer zu fordern.
Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort.
Dies sei für den Arbeitnehmer nicht überraschend im Sinne des § 307 BGB.
Der Abschluss des Leasingvertrages gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad, zu leasen.
Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zu Gegenleistung – die Zahlung der Leasingraten – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrades faktisch aus seinem Einkommen selbst.
Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen.
Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingraten).
Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt.